Kirchensteuer

Kirchensteuer
eine zur Deckung des allgemeinen Kirchenbedarfs von steuerberechtigten Religionsgemeinschaften erhobene Steuer.
- 1. Höhe und Bemessungsgrundlage: In den einzelnen Bundesländern verschieden; i.d.R. besteht die K. in einem Prozentsatz der  Einkommensteuer bzw.  Lohnsteuer (zz. 8 oder 9 Prozent, bei  Pauschalierung der Lohnsteuer 7 bis 9 Prozent) unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen; höchstens jedoch ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens (ca. 3,35–4 Prozent; sog. Kirchensteuerkappung).
- 2. Erhebung: a) Allgemein: Von Arbeitnehmern wird die K. im  Lohnabzugsverfahren einbehalten, überzahlte Beträge werden im  Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt ausgeglichen.
- b) Glaubensverschiedene Ehen (nur ein Ehegatte gehört einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an): Berechnung der K. nicht nach den zusammengerechneten Einkünften der Ehegatten (Grundsatz der Individualbesteuerung); maßgebend dürfen nur die tatsächlichen Einkünfte des steuerpflichtigen Ehegatten sein. Regelung in den K.-Gesetzen.
- c) Konfessionsverschiedene Ehen (Ehegatten gehören verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an): Bei Zusammenveranlagung gilt der Halbteilungsgrundsatz, d.h. zur Errechnung der K. kann die gemeinsame Einkommensteuer halbiert und auf jede Hälfte der volle Kirchensteuersatz der entsprechenden Religionsgemeinschaft erhoben werden. Bei betragsmäßiger Übereinstimmung der jeweiligen Steuersätze der Religionsgemeinschaften kann die K. zunächst so errechnet werden, als ob beide Ehegatten der gleichen Gemeinschaft angehörten und dann auf jede der beteiligten Gemeinschaften aufgeteilt werden.
- 3. Abzugsfähigkeit: Gezahlte K. sind in vollem Umfange als  Sonderausgaben abzugsfähig.

Lexikon der Economics. 2013.

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